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                Date: 2001-02-07
                 
                 
                AT: Entwurf der neuen Ueberwachungsverordnung
                
                 
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      Zur gefälligen Begutachtung durch die libertäre Community  
erlauben wir uns, bestimmte Nachrichten aus einem  
Ministerium, das seit der Machtübernahme durch eine  
bestimmte Partei vor allem durch Inkompetenz auffällig  
wurde, wertfrei & im Klartext zu übermitteln. 
 
post/scrypt: Weiss wer, wie der oder die Ministerin  
dortselbigst momentan heißt? 
 
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relayed b yxxxxx@gmx.at Tue, 6 Feb 2001 23:43:34 
 
Anbei der bislang allzusehr unbeachtet gebliebene Entwurf  
der "Überwachungsverordnung" zur allfälligen Verbreitung auf  
Eurer geschätzten Liste 
 
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Überwachungsverordnung 
 
Das Forstinger-Ministerium BMVIT [Bearbeiterin: Dr.  
Weißenburger, JD@bmv.gv.at, (01)79731-4112], hat vor  
kurzem einen Text der besonderen Sorte zur sogenannten  
Begutachtung ausgeschickt. Selbige erfolgt mehr oder  
weniger unter Ausschluß der interessierten und/oder  
betroffenen Öffentlichkeit. Neben ein paar handverlesenen  
Behörden (BKA, BMWA, BMI, BMJ, TKC) und den üblichen  
Verbänden (Wirtschafts- und Arbeiterkammer, VÖI, FEEI)  
wurden von den TK-Unternehmen, die jetzt ganz schnell tief  
in die Tasche greifen müssen, um die Neugier der gesetzlich  
ermächtigten Behörden zu stillen, nur die gute alte Post und  
die Vereine VAT und FMK zur Stellungnahme (bis zum 23.  
Feber an die genannte Mailadresse) eingeladen. Der Entwurf  
wird zwar auch die ISPs ganz massiv betreffen, dieselben zu  
befragen, ist dem BMVIT aber nicht eingefallen. 
 
Dabei würde das dem BMVIT auch gar nicht schaden, denn  
bei der Lektüre des Textes stellt man schnell fest, daß das  
Telekommunikations-Weltbild der Autoren irgendwo bei ISDN  
steckengeblieben ist. Dabei sollte inzwischen bekannt sein,  
daß beim Internet keine Nummern mehr gewählt werden, und  
daß die Pflicht zur Entschlüsselung verschlüsselter Daten  
ein frommer aber halt leider technisch unmöglicher Wunsch  
ist. 
 
Daß in Österreich bei der Überwachung des  
Fernmeldeverkehrs ein schlampiger Umgang mit dem  
Rechtsstaat gepflegt wird und die Gerichte der Polizei alles  
ungschaut genehmigen, was diese abhören will, kann man  
dem BMVIT nicht vorwerfen. Aber technischer Sachverstand  
sollte eigentlich schon in die Kompetenz dieses Ministeriums  
fallen. Oder darf man das Geschluder bei der Arbeit an  
diesem bereits seit Jahren in den Schubladen des  
Verkehrsministeriums schimmelnden Thema als Akt des  
passiven Widerstandes gegen die überzogenen Wünsche von  
Law and Order verstehen? Eine ordentlich geführte  
Diskussion nach demokratischen und rechtstaatlichen  
Grundsätzen wäre vernünftiger. Und daß man  
Verordnungsentwürfe zwecks einer solchen Diskussion ins  
Web stellt, sollte inzwischen eine Selbstverständlichkeit sein. 
 
Entwurf 
 
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und  
Technologie über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs  
(Überwachungsverordnung - ÜVO) 
 
Auf Grund des § 89 des Telekommunikationsgesetzes,  
BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das  
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird im Einvernehmen  
mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister  
für Justiz verordnet: 
 
Geltungsbereich 
 
§ 1. Diese Verordnung regelt die Gestaltung der technischen  
Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung eines  
Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO. 
 
Begriffsbestimmungen 
 
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. "Betreiber"  
derjenige, der Telekommunikationseinrichtungen betreibt,  
mittels derer öffentliche Telekommunikationsdienste erbracht  
werden; 2. "Teilnehmeranschluss" die technische  
Einrichtung, die Ursprung oder Ziel der Telekommunikation  
ist und durch eine Adresse eindeutig gekennzeichnet ist  
(physikalischer Anschluss), oder die Adresse, die der  
Teilnehmer einem physikalischen Anschluss fallweise  
zuordnen kann; 3. "Adresse" die Gesamtheit aller  
Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer  
Kommunikationsverbindung dienen; 4. "Funkzelle" der  
kleinste durch seine geografische Lage bestimmbare  
funktechnische Versorgungsbereich in einem Mobilfunknetz;  
5. "Übernahmeschnittstelle" die Schnittstelle, an die die zu  
überwachende Telekommunikation vom Betreiber an die  
überwachende Stelle übermittelt wird, wobei die  
Übernahmeschnittstelle als Wähl- oder als Festverbindung  
ausgestaltet sein kann; 6. "Schnittstelle" der Übergabepunkt,  
an dem die zu überwachende Telekommunikation in einem  
festgelegten technischen Format vom Betreiber bereitgestellt  
wird. 
 
Bereitzustellende Daten 
 
§ 3. (1) Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen  
bereitzuhalten, die die Überwachung und Aufzeichnung der  
Telekommunikation gewährleisten, die 1. von dem zu  
überwachenden Teilnehmeranschluss ausgeht oder für  
diesen bestimmt ist, 2. zu Datenspeichern geleitet wird, die  
dem Teilnehmeranschluss zugeordnet sind, oder die aus  
solchen Datenspeicheren abgerufen wird. (2) Betreiber haben  
in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der  
Lage sind, die Inhaltsdaten sowie die sonstigen mit der  
Überwachung der Telekommunikation in Zusammenhang  
stehenden, erforderlichen Informationen zur Verfügung zu  
stellen, insbesondere 1. die Adresse des zu überwachenden  
Teilnehmeranschlusses; 2. die von dem zu überwachenden  
Teilnehmeranschluss aus gewählten Adressen, auch wenn  
keine Verbindung zustandekommt, 3. die von dem zu  
überwachenden Teilnehmeranschluss aus gewählten  
unvollständigen Adressen, falls ein begonnener  
Verbindungsversuch vorzeitig beendet wird; 4. die Adressen  
der Teilnehmeranschlüsse, von denen aus der zu  
überwachende Teilnehmeranschluss gewählt wird, auch wenn  
keine Verbindung zustandekommt; 5. bei der  
Inanspruchnahme von Diensten, welche die  
Telekommunikation um- oder weiterleiten (Rufumleitung oder  
Rufweiterschaltung), die Adresse der Um- oder Weiterleitung,  
bei virtuellen Anschlüssel die jeweils zugeordneten  
physikalischen Anschlüsse; 6. bei zu überwachenden  
Teilnehmeranschlüssen, die fallweise einem anderen  
Anschluss zugeordnet werden können, die Adresse dieses  
anderen Anschlusses; 7. den jeweils angeforderten oder in  
Anspruch genommenen Dienst oder das Dienstemerkmal; 8.  
die technische Ursache für den Abbau oder das  
Nichtzustandekommen der zu überwachenden Verbindung;  
9. bei zu überwachenden Mobilanschlüssen die Funkzellen,  
über die die zu überwachende Verbindung abgewickelt wird;  
10. zumindest zwei der folgenden Angaben: a) Beginn der  
Verbindung oder des Verbindungsversuchs mit Datum und  
Uhrzeit; b) Ende der Verbindung oder des  
Verbindungsversuchs mit Datum und Uhrzeit; c) Dauer der  
Verbindung. (3) Betreiber haben in ihren Anlagen die  
Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, die an der  
Schnittstelle bereitgestellten Daten eindeutig einer  
bestimmten richterlichen Anordnung zuzuordnen und, in  
Fällen, in denen Inhaltsdaten und die in Abs. 2 Z 1 bis 9  
angeführten Daten auf voneinander getrennten Wegen von der  
Schnittstelle zu der Übernahmeschnittstelle übermittelt  
werden, und die Inhaltsdaten und die jeweils zugehörigen  
Daten nach Abs. 2 Z 1 bis 9 so zu kennzeichnen, dass sie  
einander zweifelsfrei zugeordnet werden können. (4) Abs. 1  
bis 3 gelten sinngemäß auch für 1.  
Telekommunikationsverbindungen mit mehr als einer  
Gegenstelle, soweit und solange der zu überwachende  
Teilnehmeranschluss an einer solchen Verbindung teilnimmt;  
2. Telekommunikationsverbindungen, die für den zu  
überwachenden Anschluss bestimmt sind oder von diesem  
aufgebaut werden, wenn dieser Anschluss fallweise einem  
anderen Anschluss zugeordnet ist oder die Verbindung von  
einem anderen Anschluss angenommen wird; 3. Fälle, in  
denen für den zu überwachenden Anschluss mehrere  
Telekommunikationsverbindungen gleichzeitig bestehen. 
 
Technische Schnittstelle 
 
§ 4. (1) Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen  
bereitzuhalten, die in der Lage sind, die Telekommunikation  
für die gesamte Dauer der Überwachungsmaßnahme an einer  
festgelegten technischen Schnittstelle bereitzustellen. Die  
Schnittstelle, an der die zu überwachende  
Telekommunikation bereitgestellt wird, muss technisch so  
gestaltet sein, dass insbesondere 1. an ihr ausschließlich  
die Telekommunikation bereitgestellt wird, die von dem zu  
überwachenden Teilnehmeranschluss herrührt oder für diesen  
bestimmt ist, 2. die Qualitöt der an ihr bereitgestellten  
Telekommunikation nicht schlechter ist als jene, die dem zu  
überwachenden Teilnehmer bei der jeweiligen Verbindung  
geboten wird, 3. die Übermittlung der an ihr bereitgestellten  
Telekommunikation mittels genormter, allgemein verfügbarer  
Übertragungswege und -protokolle erfolgen kann und 4. der  
vom European Telecommunications Standardisation Institute  
erarbeitete Europäische Standard 201 671 V 1.1.1  
eingehalten wird. (2) Für die Übermittlung der an der  
Schnittstelle bereitgestellten zu überwachenden  
Telekommunikation sind grundsätzlich Festverbindungen  
oder ISDN-Wählverbindungen oder ähnlich schnell aufbaubare  
Wählverbindungen zu nutzen. Soll die Übertragung mittels  
Wählverbindungen erfolgen, muss die Schnittstelle auch die  
Fähigkeit zum automatischen Verbindungsaufbau zu einem  
zu benennenden Anschluss beinhalten, an den die  
Aufzeichnungseinrichtung angeschlossen ist.  
Wählverbindungen sind zu Beginn jeder für den zu  
überwachenden Anschluss bestimmten oder von diesem  
herrührenden Telekommunikation aufzubauen und nach deren  
Ende wieder auszulösen. Die erforderlichen Zugänge zum  
Wählnetz sind Bestandteil der Schnittstelle. (3) Der Betreiber  
hat unter Berücksichtigung der praxisorientierten  
Erfordernisse, insbesondere der Anforderungen nach § 3  
Abs. 2, festzulegen, von welcher der in Abs. 2 Satz 1  
genannten Möglichkeiten er in einer bestimmten  
Telekommunikationseinrichtung Gebrauch macht. Für den  
Fall, dass die zu überwachende Telekommunikation nicht an  
einer einzelnen Schnittstelle bereitgestellt werden kann,  
müssen die Schnittstellen so gestaltet sein, dass  
Wählverbindungen realisiert werden können. (4) Wenn der  
Betreiber die ihm zur Übermittlung anvertrauten Inhaltsdaten  
durch technische Maßnahmen gegen die unbefugte  
Kenntnisnahme durch Dritte schützt, muss die Schnittstelle  
in der Lage sein, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten  
ungeschützten Inhaltsdaten bereitzustellen. Falls der  
Betreiber dem Teilnehmer Verschlüsselungsmöglichkeiten für  
die Inhaltsdaten bereitstellt, muss die Schnittstelle in der  
Lage sein nach den Absätzen 1 bis 3 die in Abs. 1 Z 1 bis 3  
genannten entschlüsselten Inhaltsdaten bereitzustellen. (5)  
Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen  
bereitzuhalten, die sicherstellen, dass  
Überwachungsmaßnahmen so durchgeführt werden können,  
dass sie weder von den an der Telekommunikation  
Beteiligten noch von Dritten feststellbar ist. Insbesondere  
dürfen die Betriebsmöglichkeiten des zu überwachenden  
Teilnehmeranschlusses durch die Überwachungsmaßnahme  
nicht verändert werden. 
 
Zeitlicher Geltungsbereich 
 
§ 5. (1) Die mit §§ 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen  
bestehen ab dem Zeitpunkt, in dem die Erbringung des  
Telekommunikationsdienstes aufgenommen wird. Dies gilt  
sinngemäß auch für jede Erweiterung oder Änderung des  
Telekommunikationsdienstes oder der  
Telekommunikationseinrichtungen, mit welchen der  
Telekommunikationsdienst erbracht wird. (2) Betreiber von  
Telekommunikationseinrichtungen, mittels derer zum  
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits  
Telekommunikationsdienste erbracht werden, haben die  
Verpflichtungen gemäß §§ 3 und 4 spätestens bis zum 1.  
Juni 2001 zu erfüllen. (3) § 4 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. Jänner  
2005 in Kraft. (4) § 4 Abs. 2 tritt hinsichtlich der Übermittlung  
von Vermittlungsdaten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. 
 
 
 
 
 
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edited by Harkank 
published on: 2001-02-07 
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